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§ 5 DRVBWG
Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: DRVBWG,BW
Gliederungs-Nr.: 8212
Normtyp: Gesetz

§ 5 DRVBWG – Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

Mitglied aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, wer den Vorsitz im Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg führt. Besteht ein Gesamtpersonalrat, ist die Person, die dort den Vorsitz führt, das Mitglied. Die Personalvertretung, dem das Mitglied angehört, wählt mit einfacher Mehrheit eine Person, die das Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung bei Verhinderung vertritt.