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§ 4 DRVBWG
Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: DRVBWG,BW
Gliederungs-Nr.: 8212
Normtyp: Gesetz

§ 4 DRVBWG – Befreiung von Abgaben

Für die aus Anlass der Errichtung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg und der Änderung ihres Namens in "Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg" erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben, insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.