Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 DONot
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

6. Abschnitt – Herstellung der notariellen Urkunden

Titel: Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DONot
Gliederungs-Nr.: 3831
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 28 DONot – Allgemeines

(1) Im Schriftbild einer Urkunde darf nichts ausgeschabt oder sonst unleserlich gemacht werden. Wichtige Zahlen sind in Ziffern und Buchstaben zu schreiben.

(2) Auf der Urschrift jeder Urkunde sowie auf jeder Ausfertigung oder Abschrift hat die Notarin oder der Notar die Nummer der Urkundenrolle und die Jahreszahl anzugeben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Nummer 2 Satz 2 der AV vom 7. Dezember 2021 (JMBl. LSA S. 224). Zur weiteren Anwendung s. § 20 der AV vom 7. Dezember 2021 (JMBl. LSA S. 224).