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§ 22 DONot
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Abschnitt – Führung der Akten

Titel: Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DONot
Gliederungs-Nr.: 3831
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 22 DONot – Nebenakten (Blattsammlungen und Sammelakten)

(1) Die nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücke, z.B. Schriftwechsel mit den Beteiligten sowie mit den Gerichten und Behörden, werden, auch soweit sie Urkundsgeschäfte betreffen, in Blattsammlungen für jede einzelne Angelegenheit oder in Sammelakten aufbewahrt.

(2) Zu den Verwahrungsgeschäften und, soweit dies zur Vorbereitung und Abwicklung des Geschäfts geboten ist, zu den Beurkundungen haben Notarinnen und Notare jeweils Blattsammlungen zu führen. Für jede Verwahrungsmasse ist eine gesonderte Blattsammlung zu führen, zu der zu nehmen sind:

  1. 1.
    sämtliche Verwahrungsanträge und -anweisungen (§ 54a Abs. 2 bis 4 BeurkG) im Original oder in Abschrift,
  2. 2.
    die Treuhandaufträge und Verwahrungsanweisungen im Original oder in Abschrift, die der Notarin oder dem Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrunde liegenden Geschäfts erteilt worden sind (§ 54a Abs. 6 BeurkG),
  3. 3.
    Änderungen oder Ergänzungen der Verwahrungsanweisungen und Treuhandaufträge im Original oder in Abschrift,
  4. 4.
    die Annahmeerklärungen (§ 54a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 BeurkG),
  5. 5.
    die mit der Nummer der Masse versehenen Belege über die Einnahmen und Ausgaben (§ 27 Abs. 4 Satz 6),
  6. 6.
    die mit der Nummer der Masse versehenen Kontoauszüge (§ 27 Abs. 4 Satz 6), sofern das Notaranderkonto elektronisch geführt wird, an deren Stelle die Mitteilungen über neue Umsätze,
  7. 7.
    eine Durchschrift der Abrechnung (§ 27 Abs. 5),
  8. 8.
    eine Durchschrift der an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner übersandten Kostenberechnung, wenn die Kostenberechnung nicht elektronisch aufbewahrt wird (§ 19 Abs. 6 GNotKG) und die Kosten der Masse entnommen worden sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Nummer 2 Satz 2 der AV vom 7. Dezember 2021 (JMBl. LSA S. 224). Zur weiteren Anwendung s. § 20 der AV vom 7. Dezember 2021 (JMBl. LSA S. 224).