§ 1 DONot
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
1. Abschnitt – Amtsführung im Allgemeinen
§ 1 DONot – Amtliche Unterschrift
Notarinnen und Notare haben die Unterschrift, die sie bei Amtshandlungen anwenden, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen. Der Vorname braucht in der Regel nicht beigefügt zu werden. Bei der Unterschrift soll die Amtsbezeichnung angegeben werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Nummer 2 Satz 2 der AV vom 7. Dezember 2021 (JMBl. LSA S. 224). Zur weiteren Anwendung s. § 20 der AV vom 7. Dezember 2021 (JMBl. LSA S. 224).