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§ 90 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Kapitel 2 – Verfahren

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 90 DO LSA – Zulassung der Wiederaufnahme (1)

(1) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag nicht, beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Beschluss berührt das angefochtene Urteil nicht.

(2) Für das weitere Verfahren ist das Gericht zuständig, das in dem früheren Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat, im Falle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 das Gericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war.

(3) Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, gelten in den Fällen des § 84 Abs. 4 die §§ 78 bis 83 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).