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§ 80 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 11 – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 80 DO LSA – Bekleidung mehrerer Ämter (1)

(1) Bekleidet der Beamte mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen erstrecken sich auf alle Ämter einschließlich aller Ehrenämter, die der Beamte bekleidet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).