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§ 38 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 5 – Verteidigung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 38 DO LSA – Verteidiger (1)

(1) Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Entsprechendes gilt in den Verfahren nach schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst, bei Streit über Auslegung, Tragweite oder Folgen einer Disziplinarentscheidung, bei nachträglicher Anwendung von § 14 und bei der Untersuchung gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf. Der Verteidiger ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Von allen Entscheidungen und Verfügungen der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers und des Disziplinargerichts, die dem Beamten zuzustellen oder bekannt zu geben sind, ist dem Verteidiger eine Abschrift zu übersenden. Ihm steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie dem Beamten.

(2) Verteidiger können die bei einem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, Richter im Ruhestand, Beamte und Ruhestandsbeamte sein, sofern sie nicht, außer als Verteidiger, in dem Disziplinarverfahren oder sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt waren. Verteidiger kann nicht der Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte des Beamten oder der Bearbeiter von Personalangelegenheiten beim Dienstvorgesetzten des Beamten oder jemand, der als Mitglied der Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat, sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).