Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 109 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 109 DO LSA – Streit über den Inhalt einer Disziplinarentscheidung (1)

(1) Besteht Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung, ist dem Betroffenen von der zuständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung der Disziplinarkammer oder, wenn der Disziplinarhof die streitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen kann.

(2) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten, nachdem er beantragt ist, nicht erteilt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Bescheid zulässig.

(3) Der Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer ist auch gegen die Feststellung nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 sowie gegen Entscheidungen der Einleitungsbehörde nach § 83 Abs. 3, § 100 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 zulässig.

(4) Für das Verfahren gilt § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).