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§ 100 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 100 DO LSA – Kosten des förmlichen Verfahrens (1)

(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem Land teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zu Gunsten des Beamten ausgegangen sind.

(2) Entsprechendes gilt, wenn

  1. 1.
    das förmliche Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Vorermittlungen oder der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist,
  2. 2.
    im Verfahren nach § 97 Abs. 1 oder 2 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einem Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.

(3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.

(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Beamten oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last fallen, sind dem Land aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).