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Anlage 15 DiätV
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DiätV
Gliederungs-Nr.: 2125-4-41
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 15 DiätV – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen

Anlage 15
(zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c)

  1. 1.

    Nährwertbezogene Angaben

    Nährwertbezogene Angabe Voraussetzung für die nährwertbezogene Angabe
    1.1Nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat.
    1.2LactosefreiDer Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/ 100 kJ (10 mg/100 kcal).
    1.3Zusatz von langkettigen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren oder eine gleichwertige nährwertbezogene Angabe in Bezug auf den Zusatz von DocosahexaensäureDer Gehalt an Docosahexaensäure beträgt mindestens 0,2 % des Gesamtfettsäuregehalts.
    1.4 Nährwertbezogene Angabe bezüglich des Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten: 
    1.4.1TaurinFreiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für die bestimmungsgemäße besondere Verwendung durch Säuglinge angemessen ist und den Bedingungen in Anlage 10 entspricht.
    1.4.2Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide 
    1.4.3Nukleotide 
  2. 2.

    Gesundheitsbezogene Angaben (einschließlich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken)

    Gesundheitsbezogene AngabeVoraussetzung für die gesundheitsbezogene Angabe
    2.1Verringerung des Risikos von Allergien auf Milchproteine. In dieser gesundheitsbezogenen Angabe können Begriffe verwendet werden, die sich auf reduzierten Allergen- oder reduzierten Antigengehalt beziehen.a)Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Daten vorliegen.
      b) Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in Anlage 10 Nummer 2.2 aufgeführten Bestimmungen genügen, die Menge der Immunreaktionen hervorrufenden Proteine muss mit allgemein akzeptierten Messmethoden nachgewiesen werden und darf höchstens 1 % der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen.
      c) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Säuglingsanfangsnahrung in mehr als 90 % (Vertrauensbereich 95 %) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.
      d) Die oral verabreichte Säuglingsanfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Säuglingsanfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen.

Zu Anlage 15: Geändert durch V vom 15. 11. 2006 (BGBl I S. 2654) und 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3263).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).