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Anlage 10 DiätV
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DiätV
Gliederungs-Nr.: 2125-4-41
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 10 DiätV – Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers

Anlage 10
(zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)

Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.

  1. 1.

    B r e n n w e r t

    mindestenshöchstens
    250 kJ/100 ml295 kJ/100 ml
    (60 kcal/100 ml)(70 kcal/100 ml)
  2. 2.

    E i w e i ß

    Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden
    (Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).

  3. 2.1

    Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

    mindestens 1)höchstens
    0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
    (1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
  4. 2.2

    Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

    mindestens 2)höchstens
    0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
    (1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

    Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

  5. 2.3

    Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

    mindestenshöchstens
    0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
    (2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

    Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

    Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

    Zu den Nummern 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 2 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystin darf größer als 2 : 1, jedoch höchstens 3 : 1 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

  6. 2.4

    Aminosäuren

    In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

    1)

    Aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.

    2)

    Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.

  7. 3.

    T a u r i n

    Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

  8. 4.

    C h o l i n

    mindestenshöchstens
    1,7 mg/100 kJ 12 mg/100 kJ
    (7 mg/100 kcal) (50 mg/100 kcal)
  9. 5.

    F e t t

    mindestenshöchstens
    1,05 g/100 kJ 1,4 g/100 kJ
    (4,4 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)
  10. 5.1

    Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:

    • Sesamöl

    • Baumwollsaatöl.

  11. 5.2

    Laurinsäure und Myristinsäure

    mindestenshöchstens
    -einzeln oder insgesamt:
    20 % des Gesamtfettgehalts
  12. 5.3

    Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.

  13. 5.4

    Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

  14. 5.5

    Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

    mindestenshöchstens
    70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
    (300 mg/100 kcal) (1.200 mg/100 kcal)
  15. 5.6

    Der α-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis von Linolsäure zu α-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen.

  16. 5.7

    Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

    • bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und

    • bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20 : 4 n-6))

    betragen.

    Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) sein.

    Der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

  17. 6.

    P h o s p h o l i p i d e

    Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.

  18. 7.

    I n o s i t o l

    mindestenshöchstens
    1 mg/100 kJ 10 mg/100 kJ
    (4 mg/100 kcal) (40 mg/100 kcal)
  19. 8.

    K o h l e n h y d r a t e

    mindestenshöchstens
    2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
    (9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)
  20. 8.1

    Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

    • Lactose,

    • Maltose,

    • Saccharose,

    • Glucose,

    • Maltodextrine,

    • Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,

    • vorgekochte Stärke, von Natur aus glutenfrei,

    • gelatinierte Stärke, von Natur aus glutenfrei.

  21. 8.2

    Lactose

    mindestenshöchstens
    1,1 g/100 kJ-
    (4,5 g/100 kcal) 

    Die Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

  22. 8.3

    Saccharose

    Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden.

    Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.

  23. 8.4

    Glucose

    Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

  24. 8.5

    Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

    mindestenshöchstens
    -2 g/100 ml und 30 % des Gesamtkohlenhydratgehalts
  25. 9.

    F r u c t o - O l i g o s a c c h a r i d e  u n d  G a l a c t o - O l i g o s a c c h a r i d e

    Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

    Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 2 Buchstabe a verwendet werden.

  26. 10.

    M i n e r a l s t o f f e

  27. 10.1

    Säuglingsanfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

     je 100 kJje 100 kcal
     mindestenshöchstensmindestenshöchstens
    Natrium (mg)5142060
    Kalium (mg)153860160
    Chlor (mg)123850160
    Calcium (mg)123350140
    Phosphor (mg)6222590
    Magnesium (mg)1,23,6515
    Eisen (mg)0,070,30,31,3
    Zink (mg)0,120,360,51,5
    Kupfer (μg)8,42535100
    Jod (μg)2,5121050
    Selen (μg)0,252,219
    Mangan (μg)0,25251100
    Fluor (μg)-25-100

    Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Säuglingsanfangsnahrung beträgt mindestens 1 : 1 und höchstens 2 : 1.

  28. 10.2

    Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

    Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:

     je 100 kJje 100 kcal
     mindestenshöchstensmindestenshöchstens
    Eisen (mg)0,120,50,452
    Phosphor (mg)7,52530100
  29. 11.

    V i t a m i n e

     je 100 kJje 100 kcal
     mindestenshöchstensmindestenshöchstens
    Vitamin A (μg-RE) 1)144360180
    Vitamin D (μg) 2)0,250,6512,5
    Thiamin (μg)147260300
    Riboflavin (μg)199580400
    Niacin (μg) 3)723753001.500
    Pantothensäure (μg)954754002.000
    Vitamin B6 (μg)94235175
    Biotin (μg)0,41,81,57,5
    Folsäure (μg)2,5121050
    Vitamin B12 (μg)0,0250,120,10,5
    Vitamin C (mg)2,57,51030
    Vitamin K (μg)16425
    Vitamin E (mg α-TE) 4)0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen 5), auf keinen Fall jedoch weniger als 0,1 mg/100 verfügbare kJ1,20,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen 5), auf keinen Fall jedoch weniger als 0,5 mg/100 verfügbare kJ5
    1)

    RE = Retinoläquivalent, alle trans.

    2)

    In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

    3)

    Vorgebildetes Niacin.

    4)

    α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

    5)

    0,5mg α-TE/1 g Linolsäure (18 : 2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18 : 3 n-3); 1,0 mg α-TE/1 g Arachidonsäure (20 : 4 n-6); 1,25 mg α-TE/1 g Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22 : 6 n-3).

  30. 12.

    N u k l e o t i d e

    Folgende Nukleotide können verwendet werden:

     Höchstwert 1)
     (mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
    Cytidin-5'-monophosphat0,602,50
    Uridin-5'-monophosphat0,421,75
    Adenosin-5'-monophosphat0,361,50
    Guanosin-5'-monophosphat0,120,50
    Inosin-5'-monophosphat0,241,00
    1)

    Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Zu Anlage 10: Geändert durch V vom 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3263) und 25. 2. 2014 (BGBl I S. 218).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).