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§ 9 DiätV
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln

Titel: Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DiätV
Gliederungs-Nr.: 2125-4-41
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 DiätV – Kochsalzersatz; Magnesiumverbindungen; Salze des Cholins

(1) 1Als Kochsalzersatz werden die in Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen. 2Der Gehalt an Adipinsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf 60 Gramm in einem Kilogramm Kochsalzersatz nicht überschreiten. 3Kochsalzersatz darf, auch in jodierter Form, zur Herstellung diätetischer Lebensmittel, die für Natriumempfindliche bestimmt sind, verwendet werden.

(2) 1Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten Magnesiumverbindungen sind nur zugelassen, wenn sie mit mindestens einer der in Anlage 3 genannten nicht magnesiumhaltigen Verbindungen vermischt sind. 2Die Mischung darf an Magnesiumverbindungen, berechnet als Magnesiumkationen, nicht mehr als 20 Hundertteile des Gesamtgehalts an Kalium- und Calciumkationen enthalten.

(3) 1Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten Salze des Cholins sind nur zugelassen, wenn sie mit mindestens einer der in Anlage 3 genannten nicht cholinhaltigen Verbindungen vermischt sind. 2Die Mischung darf nicht mehr als 3 Hundertteile Cholin enthalten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).