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§ 3 DiätV
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DiätV
Gliederungs-Nr.: 2125-4-41
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 DiätV – Zulässige Aussagen

(1) Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige Aussagen verwendet werden.

(2) Zulässig ist bei

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen der Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Folgeerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die Aussage "Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung"; sofern sie zur Heilung geeignet sind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeichnet werden,

  3. 3.
    1. a)

      Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- oder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Aminosäure- und Elektrolytgehalt entsprechend angepasst sind,

    2. b)

      Lebensmitteln, die zur Behandlung von angeborenen Stoffwechselstörungen geeignet sind,

    die Aussage "Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung von ..., nur unter ständiger ärztlicher Kontrolle verwenden",

  4. 4.

    Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei

    1. a)

      Maldigestion oder Malabsorption,

    2. b)

      Störungen der Nahrungsaufnahme,

    3. c)

      chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder prä- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes,

    4. d)

      chronischer Pankreatitis oder

    5. e)

      Gicht

    geeignet sind, die Aussage "zur besonderen Ernährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes".

Zu § 3: Geändert durch V vom 15. 11. 2006 (BGBl I S. 2654) und 1. 10. 2010 (BGBl I S. 1306).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).