Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 DarlehensV
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (BAföG-Darlehens-Verordnung - DarlehensV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (BAföG-Darlehens-Verordnung - DarlehensV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DarlehensV
Gliederungs-Nr.: 2212-2-8-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 DarlehensV – Datenermittlung

(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberechnung und den Darlehnseinzug erforderlichen Daten über

  1. 1.
    die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehn,
  2. 2.
    die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete Darlehn

auf für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den Darlehnserfassungsbögen übermitteln.

(3) (weggefallen)

(4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungsförderung Darlehn geleistet, so hat jedes Amt die Höhe des von ihm gezahlten Darlehns dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen.

(5) 1Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbildungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befasst war. 2Sie sind dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu überlassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. Oktober 2022 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889). Zur weiteren Anwendung s. § 13a der Verordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889).