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§ 12 DarlehensV
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (BAföG-Darlehens-Verordnung - DarlehensV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (BAföG-Darlehens-Verordnung - DarlehensV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DarlehensV
Gliederungs-Nr.: 2212-2-8-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 DarlehensV – Mitteilungspflichten

(1) Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet,

  1. 1.
    jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,
  2. 2.
    (weggefallen)
  3. 3.
    (weggefallen)
  4. 4.
    während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse

dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) 1Kommt der Darlehnsnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muss seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. 2Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehnsnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehnskonto des Darlehnsnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. 3§ 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

Zu § 12: Geändert durch V vom 30. 7. 1986 (BGBl I S. 1267), 16. 5. 1990 (BGBl I S. 954), G vom 7. 5. 1999 (BGBl I S. 850), 19. 3. 2001 (BGBl I S. 390), V vom 11. 7. 2016 (BGBl I S. 1715) und 16. 7. 2019 (BGBl I S. 1095).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. Oktober 2022 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889). Zur weiteren Anwendung s. § 13a der Verordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889).