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Anlage 1 ChemVerbotsV
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ChemVerbotsV
Gliederungs-Nr.: 8053-6-37
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 ChemVerbotsV – Inverkehrbringensverbote

(zu § 3)

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Stoffe/GemischeVerboteAusnahmen
Eintrag 1
Formaldehyd
 
(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten, und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraumes 0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet.
(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.
(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
 
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Absatz 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im ausschließlich industriellen Gebrauch.
Eintrag 2
Dioxine und Furane
  1. 1.
    1. a)

      2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin

    2. b)

      1,2,3,7,8-Pentachlordibenzo-p-dioxin

    3. c)

      2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran

    4. d)

      2,3,4,7,8-Pentachlordibenzofuran

  2. 2.
    1. a)

      1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzo-p-dioxin

    2. b)

      1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzo-p-dioxin

    3. c)

      1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzo-p-dioxin

    4. d)

      1,2,3,7,8-Pentachlordibenzofuran

    5. e)

      1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzofuran

    6. f)

      1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzofuran

    7. g)

      1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzofuran

    8. h)

      2,3,4,6,7,8-Hexachlordibenzofuran

  3. 3.
    1. a)

      1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzo-p-dioxin

    2. b)

      1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlordibenzo-p-dioxin

    3. c)

      1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzofuran

    4. d)

      1,2,3,4,7,8,9-Heptachlordibenzofuran

    5. e)

      1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlordibenzofuran

  4. 4.
    1. a)

      2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin

    2. b)

      1,2,3,7,8-Pentabromdibenzo-p-dioxin

    3. c)

      2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran

    4. d)

      2,3,4,7,8-Pentabromdibenzofuran

  5. 5.
    1. a)

      1,2,3,4,7,8-Hexabromdibenzo-p-dioxin

    2. b)

      1,2,3,7,8,9-Hexabromdibenzo-p-dioxin

    3. c)

      1,2,3,6,7,8-Hexabromdibenzo-p-dioxin

    4. d)

      1,2,3,7,8-Pentabromdibenzofuran

 
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte
  1. 1.

    der in Spalte 1 Nummer 1 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 1 µg/kg,

  2. 2.

    der in Spalte 1 Nummer 1 und 2 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 5 µg/kg,

  3. 3.

    der in Spalte 1 Nummer 1, 2 und 3 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 100 µg/kg,

  4. 4.

    der in Spalte 1 Nummer 4 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 1 µg/kg oder

  5. 5.

    der in Spalte 1 Nummer 4 und 5 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 5 µg/kg

überschreitet. Die in Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird.
 
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
  1. 1.

    die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Chemikaliengesetzes genannten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse,

  2. 2.

    nach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes zulassungsbedürftige Pflanzenschutzmittel,

  3. 3.

    Stoffe oder Gemische, die zur Gewinnung von Nichteisenmetallen oder deren anorganischen Verbindungen durch Einsatz in nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Verkehr gebracht werden, und für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte),

  4. 4.

    zu verwertende Abfälle, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in den Verkehr gebracht werden,

  5. 5.

    das Inverkehrbringen zum Zweck der Rückgabe aufgrund einer Verordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder aufgrund einer freiwilligen Rücknahmeverpflichtung nach § 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie

  6. 6.

    Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die vor dem 16. Juli 1994 hergestellt worden sind, sofern sie die Grenzwerte des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden früheren Rechts nicht überschreiten.

Eintrag 3(weggefallen) 
Eintrag 4
Biopersistente Fasern:
Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-) Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen
 
Stoffe nach Spalte 1 sowie Gemische und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung, für den Brandschutz sowie für technische Dämmung im Hochbau in den Verkehr gebracht werden.
 
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
  1. 1.

    für künstliche Mineralfasern, wenn

    1. a)

      ein geeigneter Intraperitonealtest keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität ergeben hat, oder

    2. b)

      die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) höchstens 40 Tage beträgt,

sowie
  1. 2.

    für Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die

    1. a)

      eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern und eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 65 Tagen besitzen oder

    2. b)

      eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern und eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 100 Tagen besitzen.