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§ 2 ChemVerbotsV
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Titel: Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ChemVerbotsV
Gliederungs-Nr.: 8053-6-37
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ChemVerbotsV – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,

  2. 2.

    gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die

    1. a)

      im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder

    2. b)

      mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,

  3. 3.

    abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,

  4. 4.

    Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,

  5. 5.

    Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.