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§ 87 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Neunter Teil – Zuständigkeit, förmliches Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 BWG – Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die beabsichtigten Maßnahmen (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 bis 4) sind im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.

    Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen), aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, während eines Monats ausliegen und

  2. 2.

    Einwendungen gegen das Unternehmen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind,

  3. 3.

    nach Fristablauf Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung nur noch geltend gemacht werden können, wenn sie der Betroffene nicht voraussehen konnte,

  4. 4.

    vertragliche Ansprüche nicht ausgeschlossen werden.

Der Ort der Auslegung und die Stelle, bei der Einwendungen erhoben werden können, sind in der Bekanntmachung anzugeben.

(2) Können Beteiligte ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, so soll ihnen der Inhalt der Bekanntmachung nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, deren Geheimhaltung der Antragsteller für erforderlich hält, sind in besonderen Schriftstücken und Zeichnungen getrennt von den zur öffentlichen Auslegung bestimmten Plänen vorzulegen.