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§ 7 BW AGBMG
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BW AGBMG
Gliederungs-Nr.: 2102
Normtyp: Gesetz

§ 7 BW AGBMG – Verordnungsermächtigungen

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 BMG zu regeln, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden,

  2. 2.

    die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 34a Absatz 4 BMG zu regeln, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden,

  3. 3.

    weitere Daten nach § 38 Absatz 3 BMG als Auswahldaten für Abrufe zu regeln, soweit dadurch der Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden,

  4. 4.

    zu regeln, welche über die in § 39 Absatz 3 BMG in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten öffentlichen Stellen hinaus Daten im automatisierten Verfahren unter den Voraussetzungen nach § 34a BMG und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung sowie der zu übermittelnden Daten abrufen dürfen. Ferner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,

  5. 5.

    das Verfahren der Aufbewahrung im Sinne des § 13 BMG und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen,

  6. 6.

    das Verfahren der Datenübermittlung nach § 23 Absatz 2 und 3 BMG und § 23a Absatz 1 BMG festzulegen.

(2) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen sowie bei Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufverfahrens und bei automatisierten Datenabgleichen wird das Innenministerium ermächtigt, Form, Verfahren, einschließlich der Zulassung der Datenübertragung über eine Vermittlungsstelle, und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen in einer Rechtsverordnung zu regeln.