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§ 6 BW AGBMG
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BW AGBMG
Gliederungs-Nr.: 2102
Normtyp: Gesetz

§ 6 BW AGBMG – Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zu deren Mitgliedern über die in § 42 Absatz 1 BMG genannten Daten hinaus auch die Übermittlungssperren nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 BMG sowie das Ordnungsmerkmal gemäß § 4 Absatz 3 BMG übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 BMG dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Übermittlungssperren nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 BMG sowie die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln.

(2) Für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG ist das Innenministerium zuständig.