§ 6 BW AGBMG
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 6 BW AGBMG – Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zu deren Mitgliedern über die in § 42 Absatz 1 BMG genannten Daten hinaus auch die Übermittlungssperren nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 BMG sowie das Ordnungsmerkmal gemäß § 4 Absatz 3 BMG übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 BMG dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Übermittlungssperren nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 BMG sowie die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln.
(2) Für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG ist das Innenministerium zuständig.