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§ 1 BW AGBMG
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BW AGBMG
Gliederungs-Nr.: 2102
Normtyp: Gesetz

§ 1 BW AGBMG – Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz sowie durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.

(2) Meldebehörde ist die Ortspolizeibehörde.

(3) Örtlich zuständig ist

  1. 1.

    für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet,

  2. 2.

    für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der die betroffene Person gemeldet ist oder war. Hat die betroffene Person keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich ihre Wohnung nicht feststellen, ist die Meldebehörde zuständig, bei welcher die betroffene Person zuletzt gemeldet war.