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§ 10a BVO
Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2032-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10a BVO – Sonstige Aufwendungen

Beihilfefähig sind außerdem die Aufwendungen für

  1. 1.

    von Ärzten schriftlich verordnete ambulante sozialmedizinische Nachsorge für chronisch oder schwerstkranke Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr im Anschluss an eine stationäre Maßnahme, wenn dadurch die stationäre Maßnahme verkürzt wird oder die nachfolgende ambulante Weiterbehandlung gesichert wird,

  2. 2.

    von Ärzten schriftlich verordnete ambulante Soziotherapie bis zu 120 Stunden innerhalb von drei Jahren, wenn die Person wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche, ärztlich verordnete oder psychotherapeutische Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und soweit dadurch nach § 6 beihilfefähige Aufwendungen erspart werden,

  3. 3.

    Familien- und Haushaltshilfe pro Stunde

    1. a)

      für hauptberufliche Pflegekräfte in Höhe von 0,8 Prozent,

    2. b)

      für nebenberufliche Pflegekräfte in Höhe von 0,4 Prozent

    der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Bezugsgröße, anteilig je Kalendermonat aufgerundet auf volle Euro. Als angemessen gelten Aufwendungen für bis zu 12 Stunden pro Tag. Mit ärztlicher Begründung kann auch ein Zeitbedarf von bis zu 24 Stunden pro Tag als angemessen angesehen werden. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass

    1. a)

      die sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person aufgrund ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung wegen Krankheit, Anschlussheil-, Sucht- und Rehabilitationsbehandlungen, Kuren, Schwangerschaft und Geburt oder Pflege (§§ 6 bis 9j, § 10a Nummer 5 sowie § 11) den Haushalt nicht weiterführen kann,

    2. b)

      im Haushalt mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind verbleibt, welches das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und

    3. c)

      keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann.

    Dies gilt auch für bis zu sieben, in ärztlich begründeten Fällen bis zu weiteren 14 Tagen nach Ende der außerhäuslichen Unterbringung. § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 gilt entsprechend. Anstelle einer außerhäuslichen Unterbringung nach Satz 4 Buchstabe a kann auch eine langfristige häusliche Bettlägerigkeit, insbesondere bei Problemschwangerschaft, oder langfristige krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten Voraussetzung sein; in diesen Fällen wird Beihilfe für Familien- und Haushaltshilfe ab Beginn der vierten Woche gewährt, wenn mindestens ein Kind unter zwölf Jahren vorhanden ist. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt eines nahen Angehörigen (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a) sind mit Ausnahme der Fahrkosten (Nummer 4) nicht beihilfefähig,

  4. 4.

    Fahrten bei Inanspruchnahme ärztlicher, psychotherapeutischer, zahnärztlicher Leistungen und Krankenhausleistungen sowie bei Heilbehandlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) und für eine erforderliche Begleitung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung. Höhere Fahr- und Transportkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren; wird ein privater Personenwagen benutzt, ist höchstens der in § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes genannte Betrag beihilfefähig. Nicht beihilfefähig Aufwendungen für

    1. a)

      die Mitnahme weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen,

    2. b)

      die Verwendung privat genutzter Fahrzeuge, Taxen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 30 Kilometer; dies gilt nicht wenn eine Schwerbehinderung mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind), oder "H" (hilflos) im Schwerbehindertenausweis oder ein Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorliegt, sowie bei Fahrten aufgrund einer Dialysebehandlung, onkologischen Strahlen- und Chemotherapie, ambulanten Rehabilitationsbehandlung, ambulanten Anschlussheilbehandlung sowie Behandlungen, bei denen eine Grunderkrankung nach einem vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine vergleichbar hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist,

    3. c)

      die Mehrkosten von Fahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, und zurück,

    4. d)

      Rücktransport wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen Reise,

  5. 5.

    Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen und pschotherapeutischen Leistungen bis zum Höchstbetrag von 30 Euro täglich. Ist eine Begleitperson erforderlich, so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 30 Euro täglich beihilfefähig. Diese Vorschrift findet bei Kuren oder ähnlichen Maßnahmen keine Anwendung,

  6. 6.

    ambulante Nachsorgebehandlungen, welche im Anschluss an stationäre Suchtbehandlungen erfolgen. Diese sind in angemessener Höhe als beihilfefähig anzuerkennen,

  7. 7.

    Leistungen bei Organspendern, wenn die das Organ erhaltende Person beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig ist, im Rahmen von § 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 9 und 10, § 6a, § 7 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und vorstehenden Nummern 3 bis 5, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der vom Organspender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend § 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes zum Bemessungssatz der Organempfängerin oder des Organempfängers erstattet. Dies gilt auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspender nicht in Betracht kommen,

  8. 8.

    behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.