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Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein
(Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)

Vom 15. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 42)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 682)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein 
  
Aufgaben1
Petitionsrecht2
Tätigwerden3
Befugnisse4
Erledigung der Aufgaben5
Berichtspflicht6
Wahl und Abberufung7
Rechtliche Stellung8
Stellvertretung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter9
  
Teil 2 
Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein 
  
Aufgabe und Stellung der oder des Beauftragten für die Landespolizei10
Geltung der Vorschriften des Teil 1 für die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei11
Anwendungsbereich, Konkurrenzen12
Beschwerden13
Eingaben von Polizeibeschäftigten14
Form und Frist15
Befugnisse der oder des Beauftragten für die Landespolizei16
Abschluss des Verfahrens17
Verschwiegenheitspflicht18
Bericht19