§ 11 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein
§ 11 BüPolBG – Geltung der Vorschriften des Teil 1 für die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei
Soweit in diesem Teil des Gesetzes nichts Besonderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Teil 1 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.