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Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BSIG
Gliederungs-Nr.: 206-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI-Gesetz - BSIG)

Vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik1
Begriffsbestimmungen2
Aufgaben des Bundesamtes3
Verarbeitung personenbezogener Daten3a
Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes4
Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte4a
Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik4b
Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes5
Verarbeitung behördeninterner Protokollierungsdaten5a
Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen5b
Bestandsdatenauskunft5c
Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person6
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten6a
Auskunftsrecht der betroffenen Person6b
Recht auf Berichtigung6c
Recht auf Löschung6d
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung6e
Widerspruchsrecht6f
Warnungen7
Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik7a
Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden7b
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern7c
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten7d
Vorgaben des Bundesamtes8
Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen8a
Zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen8b
Besondere Anforderungen an Anbieter digitaler Dienste8c
Anwendungsbereich8d
Auskunftsverlangen8e
Sicherheit in der Informationstechnik bei Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse8f
Zertifizierung9
Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung9a
Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten9b
Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen9c
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen10
Einschränkung von Grundrechten11
Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung12
Berichtspflichten13
Bußgeldvorschriften14
Institutionen der Sozialen Sicherung14a
Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste15
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821)