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§ 8 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 BrStV – Erteilung der Erlaubnis (1)

(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist bei offenen Lagern Sicherheit nach § 9 zu leisten.

(2) Eine Erlaubnis wird nicht erteilt,

  1. 1.
    wenn der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 50 hl A liegt oder
  2. 2.
    wenn in dem Branntweinlager nicht selbsthergestellter oder -abgefüllter Trinkbranntwein gelagert werden soll, dessen Lagerdauer weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen

  1. 1.
    von Nummer 1, wenn es sich um das Branntweinlager einer Brennerei handelt,
  2. 2.
    von den Nummern 1 und 2, wenn das Lager der unversteuerten Abgabe oder der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient.

(3) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zugelassenes Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung. Diese stellt die Erfüllung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung einem Lagerinhaber obliegenden Pflichten sicher. Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopolverwaltung und der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt.

(4) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung ausnahmsweise die Gewinnung von Branntwein im Branntweinlager zulassen, wenn der Alkohol in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung abgestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den Steuerbelangen durch andere als Verschlussmaßnahmen Rechnung getragen werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).