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§ 44 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu § 143 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 BrStV – Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung (1)

(1) Geht im Steuerversandverfahren nach § 36, 39 oder 43 der Rückschein nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versender hat die Erzeugnisse unverzüglich in seiner Lagerbuchführung als versteuerten Abgang aufzuzeichnen und in die Steueranmeldung für den laufenden Monat aufzunehmen, sobald feststeht, dass diese im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden oder als entzogen gelten.

(2) Werden beim Empfänger Abweichungen gegenüber den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das für ihn zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind. Dabei kann es im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 vom Hundert als auf üblichem Transportschwund oder auf Fehlern bei der Mengenermittlung beruhend außer Ansatz lassen, sofern es sich nicht um Erzeugnisse in Kleinverkaufsbehältnissen handelt. Mehrmengen sind vom Empfänger als Zugang zu buchen.

(3) Die Steuerschuldner nach § 143 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).