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§ 42 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu § 141 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 BrStV – Beauftragter (1)

(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach § 141 Abs. 7 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind

  1. 1.
    Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlagerinhabers und des Beauftragten,
  2. 2.
    Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen Finanzamt,
  3. 3.
    Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlagerinhabers,
  4. 4.
    Art der zu liefernden Erzeugnisse mit Angabe des Alkoholgehalts,
  5. 5.
    Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, sowie
  6. 6.
    Name und Anschrift der berechtigten Empfänger im Steuergebiet, für die der Beauftragte tätig werden soll,

anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. 1.
    eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,
  2. 2.
    eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen hat, und
  3. 3.
    eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich in 2 Monaten entsteht.

(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich aufzuzeichnen.

(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, insbesondere Änderungen im Kreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig wird.

(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steueranmeldung nach § 141 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).