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§ 41 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu § 141 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 BrStV – Berechtigter Empfänger (1)

(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der Erzeugnisse, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. 1.
    von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,
  2. 2.
    eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib der Erzeugnisse,
  3. 3.
    ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für die Lagerung von Erzeugnissen vorgesehenen Lagerstätten,
  4. 4.
    gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 141 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten.

(4) Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 23 sinngemäß.

(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Erzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der berechtigte Empfänger mit einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes hat wegen der Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 zu verfahren. Die bezogenen Erzeugnisse sind vom berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich alle Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung nach § 141 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter nach § 42 die Steuer anmeldet.

(8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in seinen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran Besitz erlangt hat.

(9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Erzeugnisse unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt der Erzeugnisse schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).