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§ 38 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu § 140 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 BrStV – Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet in besonderen Fällen (1)

(1) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen Begleitpapiere entfallen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1, wenn folgende Erzeugnisse im Steuergebiet unter Steueraussetzung versandt werden:

  1. 1.
    Branntwein, der nach Maßgabe von § 30 vergällt worden ist,
  2. 2.
    Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes.

Die Erzeugnisse gelten als in das Branntweinlager oder den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erworben hat.

(2) Der Versender hat den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen stattdessen bei Weitergabe Handelspapiere beizugeben, die mit folgenden Aufschriften gekennzeichnet sind:

  1. 1.
    Im Fall des Absatzes 1 Nr.1:

    "Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken, zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel führen zu straf- und steuerrechtlichen Folgen."
  2. 2.
    Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2:

    "Dieses Erzeugnis.darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen."

Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.

(3) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen Begleitdokumente entfallen ebenfalls, wenn unvergällter Branntwein an Apotheken unter Steueraussetzung versandt wird. Der Versender hat bei Weitergabe dem Branntwein Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift "unversteuerter Branntwein" gekennzeichnet sind. Er hat als Steuerlagerinhaber dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt den Versand durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefaßt angezeigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).