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§ 37 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu § 140 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 BrStV – Versand im Steuergebiet im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (1)

Sollen Erzeugnisse im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, hat der Anmelder nach § 140 Abs. 1 des Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem die nach § 36 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Für das Versandverfahren gilt § 36 sinngemäß. Der Empfänger hat abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 3 den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzollamt nach Satz 1 zurückzusenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).