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§ 36 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu § 140 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 BrStV – Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet (1)

(1) Wer Erzeugnisse aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den Betrieb eines Erlaubnisinhabers nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Die Felder 12 und 13 bleiben unausgefüllt. In Feld 18 ist die Menge an reinem Alkohol in hl A oder l A anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen.

(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokuments nach Absatz 1 bei der Beförderung der Erzeugnisse mitzuführen.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versender Zusammenstellungen über den Versand vorzulegen.

(4) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt durch Stempelabdruck die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.

(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass er an Stelle der Begleitpapiere nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Mengen eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift "Unversteuerte Erzeugnisse" begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird Beleg zu dessen Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt kann im Übrigen, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfahrensvereinfachungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(6) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzuführen. Dabei kann es bei zu versendenden Erzeugnissen Verschlussmaßnahmen anordnen.

(7) Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Das für das Zollverfahren zuständige Hauptzollamt bestätigt in diesem Falle in Feld C die Überführung in das Zollverfahren.

(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des beziehenden Branntweinlagers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Erzeugnisse, die er unter Steueraussetzung an andere Branntweinlager oder Betriebe von Erlaubnisinhabern nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes im Steuergebiet weitergibt, als in sein Branntweinlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald er am Lieferort im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften über das Versandverfahren zwischen den Beteiligten bleiben unberührt.

(9) Die Branntweinlagersicherheit (§ 9) schließt, soweit das Hauptzollamt nicht eine besondere Versandsicherheit verlangt, den Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet mit ein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).