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§ 25 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 BrStV – Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (1)

(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes ist vor dem geplanten Verwendungsbeginn bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Verwendung durchgeführt werden soll, schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. 1.
    eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung,
  2. 2.
    eine Darstellung vorhandener betrieblicher Aufzeichnungen über die Verwendungsvorgänge sowie vorhandener kaufmännischer Aufzeichnungen über den Verbleib der hergestellten Erzeugnisse,
  3. 3.
    eine Erklärung mit Angaben über den voraussichtlichen Jahresbedarf und darüber, ob und in welchem Umfang Branntwein vergällt bezogen oder im Betrieb vergällt werden soll, welche Vergällungsmittel eingesetzt werden sollen und ob neben unversteuertem auch versteuerter Branntwein bezogen werden soll,
  4. 4.
    ein Plan der Betriebsanlage, in dem der Lager- und Verwendungsort des Branntweins eingezeichnet ist,
  5. 5.
    gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt eine Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse unverzüglich anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).