§ 22 AlkStV
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Bundesrecht
§ 22 AlkStV – Belegheft, Aufzeichnungen
(1) (1) Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.
(1) Red. Anm.:
Nach Nummer 23 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) soll in § 22 Absatz 1 Satz 1 das Wort "zuständige" gestrichen werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Absatz 1 satz 2 durchgeführt.