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§ 95 BRRG
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Bundesrecht

Abschnitt V – Besondere Beamtengruppen → 1. Titel – Beamte auf Zeit

Titel: Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRRG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 BRRG

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).
Nach § 63 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 am 1. April 2009 außer Kraft.

(1) 1Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. 2Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, das Beamtenverhältnis anders als durch Ernennung begründet wird. 3Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, dass § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten Beamten keine Anwendung findet.

(2) 1Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus anderen als den in § 27 Abs. 1 genannten Gründen eine Wartezeit von mehr als fünf Jahren voraussetzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen.