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§ 61 BRRG
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Bundesrecht

Kapitel I – Vorschriften für die Landesgesetzgebung → Abschnitt III – Personalwesen

Titel: Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRRG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 BRRG

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).
Nach § 63 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 am 1. April 2009 außer Kraft.

(1) 1Im Bereich eines jeden Landes ist eine unabhängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle gesetzlich zu bestimmen. 2Sie hat in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen und die Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16) festzustellen.

(2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes können der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben zugewiesen werden.