Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 BRRG
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Bundesrecht

6. Titel – Beendigung des Beamtenverhältnisses → e) – Sondervorschriften für den einstweiligen Ruhestand

Titel: Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRRG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BRRG

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).
Nach § 63 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 am 1. April 2009 außer Kraft.

(1) 1Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. 2§ 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.