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§ 19 BRRG
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Bundesrecht

Abschnitt I – Das Beamtenverhältnis → 5. Titel – Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden

Titel: Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRRG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BRRG

(weggefallen)