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§ 12b BRRG
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Bundesrecht

3. Titel – Laufbahnen → a) – Allgemeines

Titel: Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRRG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 12b BRRG

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).
Nach § 63 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 am 1. April 2009 außer Kraft.

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird.

(2) 1Eine weitere Amtszeit ist zulässig. 2Die Amtszeiten sind gesetzlich zu bestimmen; beide Amtszeiten dürfen insgesamt eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. 3Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.

(3) 1Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. 2Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. 3Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. 4Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(4) § 12a Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung; im Übrigen sind die Auswirkungen auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gesetzlich zu regeln.

(5) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender Funktion sowie

  1. 1.
    mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter der Leiter von Behörden,
  2. 2.
    Ämter der Leiter öffentlicher Schulen und
  3. 3.
    Ämter der Leiter von Teilen von Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände

bestimmt werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen.