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§ 103 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 7 – Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen → Abschnitt 1 – Bußgeldbestimmungen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 BremWG – Bußgeldvorschriften
(Zu § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Über die Bußgeldbestimmungen nach § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Unternehmer die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Anlagen ohne wasserbehördliche Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

  2. 2.

    entgegen § 14 die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitet,

  3. 3.

    einer Verfügung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    einer Verfügung nach § 17 Absatz 1 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen § 20 eine solche Anlage ohne wasserbehördliche Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert,

  6. 6.

    entgegen § 21 Absatz 3 im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer Pflanzenschutzmittel anwendet oder Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet,

  7. 7.

    entgegen § 30 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

  8. 8.

    entgegen § 32 Absatz 2 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst,

  9. 9.

    als Unternehmer einer Stauanlage entgegen § 35 Absatz 1 und 2

    1. a)

      einer Anordnung der Wasserbehörde zuwider die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet, Hindernisse nicht wegräumt oder den Wasserstand nicht hält oder

    2. b)

      das aufgestaute Wasser unter die Höhe senkt, auf der das Oberwasser bleiben muss,

  10. 10.

    entgegen § 48 eine solche Anlage ohne die erforderliche wasserbehördliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,

  11. 11.

    als Erhaltungspflichtiger die Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen nicht gemäß § 65 vornimmt,

  12. 12.

    entgegen § 67 Absatz 1 das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Räumen nicht gestattet,

  13. 13.

    als Erhaltungspflichtiger das Vorland nicht gemäß § 68 erhält und pflegt,

  14. 14.

    als Erhaltungspflichtiger entgegen § 69 Maßnahmen unterlässt, um für die Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen vorzusorgen,

  15. 15.

    entgegen einer behördlichen Anordnung nach § 70 als Erhaltungspflichtiger keinen Notdeich anlegt oder in anderer Weise die behördliche Anordnung nicht befolgt,

  16. 16.

    entgegen § 74 Absatz 1 eine Hochwasserschutzanlage im Widerspruch zu ihrem Schutzzweck nutzt oder benutzt,

  17. 17.

    entgegen § 75 Absatz 1 innerhalb der Grenzen einer Hochwasserschutzanlage bauliche Anlagen, die der Ent- und Bewässerung oder dem öffentlichen Verkehr dienen oder Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen, ohne Erlaubnis der Wasserbehörde anlegt, ändert oder beseitigt,

  18. 18.

    entgegen § 76 Absatz 1 in einer Entfernung bis zu zwanzig Meter von der landseitigen Grenze der Hochwasserschutzanlage Anlagen ohne Befreiung durch die Wasserbehörde (§ 76 Absatz 2) errichtet oder wesentlich ändert,

  19. 19.

    seiner Anzeigepflicht nach § 100 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

  20. 20.

    seiner Anzeigepflicht nach § 102 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, obwohl er eine Rohrleitung, eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft und das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes aus diesen wahrgenommen hat oder das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat und zu befürchten ist, dass die wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangen.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund

  1. 1.

    des § 18 zur Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken,

  2. 2.

    des § 28 zur Regelung der Gewässerschau,

  3. 3.

    des § 29 zur Regelung der Unterhaltungspflicht,

  4. 4.

    des § 45 Absatz 9 zur Regelung der Abwasserbeseitigung,

  5. 5.

    des § 57 Absatz 1 zur Regelung von hochwassergefährdeter Gebiete im tidebeeinflussten Bereich der Weser,

  6. 6.

    des § 81 zur Einrichtung eines Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienstes oder

  7. 7.

    § 82 zur Anordnung einer Veränderungssperre

erlassenen Rechtsverordnung oder eines Ortsgesetzes zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

  1. 1.

    mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 20 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5,

  2. 2.

    mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro in den übrigen Fällen.

(4) Die Wasserbehörde in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz.