§ 89 BremVwVfG
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Landesrecht Bremen
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 2 – Ausschüsse
§ 89 BremVwVfG – Ordnung in den Sitzungen
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.