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§ 6 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Organisation

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremSVG – Vertretung

(1) Die Betriebsleitung vertritt den Rechtsträger außergerichtlich und, wenn die durch Errichtungsgesetz bestimmt ist, gerichtlich in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Ist nur eine Person zur Betriebsleitung bestellt, vertritt diese den Rechtsträger alleine; sind mehrere Personen zur Betriebsleitung bestellt, so wird der Rechtsträger durch zwei Mitglieder der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten.

(2) Die Betriebsleitung darf die Vertretungsmacht durch Vollmacht auf Bedienstete übertragen, und zwar in der Weise, dass entweder neben einem Mitglied der Betriebsleitung eine sonstige Bedienstete oder ein sonstiger Bediensteter zeichnen kann oder zwei Bedienstete gemeinsam zeichnen können.

(3) Die Betriebsleitung stellt im Falle des Absatzes 2 mit Zustimmung des Betriebsausschusses eine verbindliche Zeichnungsrichtlinie auf, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen ist.