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§ 38 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremSVG – Nähere Bestimmungen im Errichtungsgesetz

(1) Durch das Errichtungsgesetz können insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden:

  1. 1.

    zu § 5 Absatz 1 und 2 hinsichtlich einer anderen als der hierin enthaltenen Bezeichnung der Betriebsleitung sowie die Zahl der Mitglieder und der Dauer ihrer Bestellung,

  2. 2.

    zu § 7 Absatz 1 zum Aufgabenumfang der Betriebsleitung,

  3. 3.

    zu § 8 und § 35 in Verbindung mit § 7 hinsichtlich einer anderen als der hierin enthaltenen Bezeichnung des Betriebs- oder Sondervermögensausschusses sowie zur Zahl der zu wählenden Mitglieder,

  4. 4.

    zu § 8 Absatz 4 und § 35 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 hinsichtlich der Zahl der abzuhaltenden Sitzungen,

  5. 5.

    zu § 11 und § 35 in Verbindung mit § 11 zur näheren Festlegung des Aufgabenumfangs,

  6. 6.

    zu § 11 Absatz 1 Nummer 10 und § 35 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 10 hinsichtlich einer abweichenden Zuständigkeitsregelung,

  7. 7.

    zu § 36 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 dahingehend, dass anstelle des zuständigen Betriebsausschusses die zuständige Deputation über eine Aufhebung des Sperrvermerks entscheidet,

  8. 8.

    zu § 34 zum näheren Aufgabenumfang der Bewirtschaftung.

(2) Durch das Errichtungsgesetz können Ausnahmen von den nach Maßgabe des § 113 der Landeshaushaltsordnung geltenden Rechtsvorschriften durch das zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zugelassen werden, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Rechtsträgers besteht.