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§ 34 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorschriften für sonstige Sondervermögen

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BremSVG – Bewirtschaftung

(1) Das nach dem Errichtungsgesetz zuständige Mitglied des Senats bewirtschaftet das sonstige Sondervermögen anhand strategischer und finanzieller Ziele. Es kann Dritte mit der Geschäftsführung beauftragen.

(2) Im Falle der Beauftragung Dritter vereinbart das zuständige Mitglied des Senats mit dem mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten die strategischen und finanziellen Ziele durch Kontrakte, Leistungsvereinbarungen oder Geschäftsbesorgungsverträge und überwacht deren Umsetzung. Die Geschäftsbesorgungsverträge sind der Senatorin für Finanzen zur Kenntnis zu geben.

(3) Das zuständige Mitglied des Senats hat sich gegenüber einem mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten ein unbeschränktes Weisungsrecht vorzubehalten.