§ 33 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling
§ 33 BremSVG – Rechenschaft
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers und nachrichtlichen Angaben über die Behandlung des Jahresergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen.