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§ 32 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BremSVG – Prüfung des Jahresabschlusses

(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen, der im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen durch den Betriebsausschuss bestellt wird.

(2) Der Abschlussprüfer wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Betriebsausschusses beauftragt. Dabei soll sie oder er besondere Prüfungsschwerpunkte festlegen. In der Stadt Bremerhaven wird der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorab durch den Magistrat gewählt.

(3) Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Fördermittel. Für die Durchführung der Prüfung können weitere Einzelheiten durch das Errichtungsgesetz festgelegt werden.

(4) Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen nach § 88 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung und des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Bremerhaven nach § 118 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.