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§ 13 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremSVG – Vermögen des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten.

(2) Der Eigenbetrieb hat eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals zu erwirtschaften und diese grundsätzlich an den Rechtsträger abzuführen. Die Höhe der Verzinsung wird für das Land oder die Stadtgemeinde Bremen durch den Senat und für die Stadt Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven bestimmt. Die Abführung der Verzinsung des Stammkapitals ist für den Betrieb Aufwand und in die Entgelt- oder Gebührenkalkulation einzubeziehen.

(3) Insbesondere bei Eigenbetrieben, die ganz oder überwiegend durch Zuführungen aus öffentlichen Haushalten finanziert werden, kann der Senat oder der Magistrat ganz oder teilweise auf die Abführung der Verzinsung verzichten. Gleiches gilt im Rahmen von Konsolidierungsprozessen.