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§ 11 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Organisation

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremSVG – Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über

  1. 1.

    die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung und stellvertretenden Mitgliedern der Betriebsleitung, die Bestimmung ihres Geschäftsbereichs sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,

  2. 2.

    die Zustimmung zur Unterschriftenrichtlinie gemäß § 6 Absatz 3,

  3. 3.

    die Festsetzung des Wirtschaftsplanes gemäß § 17 Absatz 1,

  4. 4.

    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,

  5. 5.

    die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3,

  6. 6.

    die Festsetzung von abweichenden Betragsgrenzen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3,

  7. 7.

    die Aufhebung von Sperrvermerken gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2,

  8. 8.

    Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben gemäß § 20 Absatz 6,

  9. 9.

    Empfehlungen für durch Gesetz oder Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und Beiträge,

  10. 10.

    die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind,

  11. 11.

    die Berichte der Betriebsleitung nach § 25,

  12. 12.

    die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss gemäß § 32 Absatz 1 und

  13. 13.

    alle weiteren durch dieses Gesetz oder das Errichtungsgesetz zugewiesenen Gegenstände.

Durch die Beratung und Beschlussfassung nach Nummer 1 bleibt die Mitbestimmung des Personalrats nach § 66 Absatz 1 Buchstabe d des Bremischen Personalvertretungsgesetzes unberührt.

(2) In der Stadt Bremerhaven können dem Betriebsausschuss durch Ortsgesetz nach Maßgabe der Verfassung für die Stadt Bremerhaven weitere Aufgaben übertragen werden.

(3) In Fällen, in denen Sachmittel einer juristischen Person öffentlichen Rechts bei deren Erlöschen aufgrund einer gesetzlichen Regelung einem neu errichteten Eigenbetrieb zugeordnet werden, übernimmt das geschäftsführende Organ der juristischen Person öffentlichen Rechts zusätzlich und nebenamtlich die Betriebsleitung mit gesetzlichen Errichtungsdatum des neu errichteten Eigenbetriebes. Für den Fall, dass nach dem gesetzlichen Errichtungsdatum des neu errichteten Eigenbetriebes in der juristischen Person öffentlichen Rechts weitere Mitglieder des geschäftsführenden Organs eingesetzt werden, treten diese weiteren Mitglieder ebenfalls zusätzlich und nebenamtlich in die Betriebsleitung des neu errichteten Eigenbetriebes ein. Der Betriebsausschuss berät und beschließt in seiner ersten Sitzung über die Bestellung oder die Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung, die bis dahin ohne einen Beschluss des Betriebsausschusses auf Grundlage von Absatz 3 Satz 1 den Eigenbetrieb geführt hat, nach Absatz 1 Nummer 1.