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Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden
(Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)

Vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 225)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeiner Teil 
  
Begriffsbestimmungen1
Zweck2
Rechtsgrundlagen3
Rechtsstellung4
  
Teil 2 
Vorschriften für Eigenbetriebe 
  
Abschnitt 1 
Organisation 
  
Leitung5
Vertretung6
Aufgaben der Betriebsleitung7
Betriebsausschuss8
Erweiterung des Betriebsausschusses9
Innere Ordnung des Betriebsausschusses, Auslagen10
Aufgaben des Betriebsausschusses11
Aufsicht12
  
Abschnitt 2 
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling 
  
Vermögen des Eigenbetriebs13
Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit14
Kassenwirtschaft, Aufnahme von Krediten15
Wirtschaftsjahr16
Wirtschaftsplan17
Erfolgsplan18
Vermögensplan19
Investitionsplan20
Personalplan21
Finanzplan22
Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung23
Gebühren und Beiträge24
Berichterstattung25
Jahresabschluss26
Bilanz27
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht28
Anhang, Anlagennachweis29
Lagebericht30
Vorlagefrist31
Prüfung des Jahresabschlusses32
Rechenschaft33
  
Teil 3 
Vorschriften für sonstige Sondervermögen 
  
Bewirtschaftung34
Sondervermögensausschuss35
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling36
Auskunfts- und Unterrichtungspflichten37
  
Teil 4 
Schluss- und Übergangsvorschriften 
  
Nähere Bestimmungen im Errichtungsgesetz38
Erlass von Verwaltungsvorschriften39
Stadt Bremerhaven40
Anpassung bestehender Errichtungsgesetze41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten42